Ebay: Abzocker bekommen kein Schadenersatz!

25. August 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Smalltalk

BGH-Urteil gegen „Abbruchjäger“ bei Internetauktionen

Ebay ist das größte Online-Auktionshaus der Welt. Täglich finden Millionen von Auktionen statt, deren Transaktionen problemlos abgewickelt werden. Doch es gibt Abzocker, die versuchen, entgegen der Regeln zu arbeiten.

Die sogenannten „Abbruchjäger“ bieten auf vielen Auktionen mit. Dabei arbeiten sie bei teuren Waren mit den geringstmöglichen Geboten und hoffen auf wenige Überbietungen. Besteht die Gefahr, dass ein teures oder hochwertiges Produkt den erhofften Preis nicht erreicht oder andere Angebote ausbleiben, zieht der Verkäufer meist die „Notbremse“ und steigt aus der Auktion aus.

Dann fordern die „Abbruchjäger“ den Verkäufer meist auf, die Ware zu einem Gebotspreis freizugeben. Sie nennen den Preis und setzen eine Frist zum Verkauf. Weigert sich der Verkäufer, klagen die Abzocker auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich aus der Differenz zwischen dem geschätzten Wert des Verkaufsobjektes und des Höchstgebotes.

BGH Urteil positiv für Verkäufer
Das aktuelle BGH Urteil schafft für die vielen Verkäufer deutlich mehr Rechtssicherheit. Die Richter in Karlsruhe bezogen sich auf einen aktuellen Fall, der wegen Formfehlern als unzulässig abgewiesen wurde.

Darin forderte ein „Abbruchjäger“ von einem Verkäufer 4899 Euro Schadenersatz aus einer Auktion für ein gebrauchtes Motorrad. Dieses stand 10 Tage ohne Gebot bei eBay. Dann brach der Verkäufer die Auktion ab, nachdem nur ein Euro geboten wurde und verkaufte es anderweitig. Der Bieter klagte auf Schadenersatz und gab an, das Motorrad sei 4900 Euro wert. Nach Abzug des 1-Euro Gebots stünden ihm 4899 Euro zu.

In erster Instanz wies das Landgericht Görlitz die Klage bereits ab, da der Mann mehrere „Tarnaccounts“ führte und deshalb als Abzocker eingestuft wurde. Auch der Bundesgerichtshof beschäftigte sich damit nicht weiter, bezog sich in einem aktuellen Rechtsspruch aber auch diese „Masche“ von professionellen Abzockern.

Die Richter stellten in einem Urteil fest: „.. „Abbruchjäger“, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich.“ Das bedeutet, dass diese Verträge, die von systematischen Abzockern geschlossen werden, nicht rechtsgültig sind. Leider hat der Bundesgerichtshof noch nicht zwischen professionellen Abzockern und einfachen „Schnäppchenjägern“ unterschieden.

Verkäufer müssen Regeln beachten
Wer Auktionen bei eBay startet, sollte stets einen ( gebührenpflichtigen) Mindestpreis festsetzen, um nicht in eine Abzockfalle zu tappen. Es ist nicht gestattet, Auktionen ohne Grund zu beenden.
Auktionen sollten nur abgebrochen werden, wenn die angebotene Ware während der Auktionszeit beschädigt wurde oder einen Defekt aufweist. Wer zusätzlich anderweitig Produkte einstellt, muss diese bei Auktionen deutlich mit dem Vermerk „Zwischenverkauf vorbehalten“ kennzeichnen.

 

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