3000€ Strafe für Werbemail ohne Zustimmung

23. Januar 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Gerichtsurteil: Unerwünschte Werbemail kann teuer werden

Unerwünschte Werbemails können richtig teuer werden. Das musste ein Unternehmen aus der Werbebranche jetzt feststellen, das per Gerichtsbeschluss auch in zweiter Instanz zu 3.000 Euro Strafe verurteilt wurde.

Der aktuelle Fall stammt bereits aus dem Jahr 2011. In diesem Zeitraum verschickte das Unternehmen u.a. eine Werbemail an eine KFZ Werkstatt. Da die Mail ohne Zustimmung durch die Werkstatt versendet wurde, mahnte diese den Versender ab. Daraufhin gab diese eine eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich  im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro.

Drei Jahre später erreichte eine weitere, unerwünschte Mail mit einem Verkaufsangebot vom Werbeunternehmen die KFZ Werkstatt. Die Inhaber der Werkstatt gingen nun in die Offensive und forderten die Vertragsstrafe von 3.000 Euro laut Selbstverpflichtung aus dem Jahr 2011. Zusätzlich forderten sie die Abgabe einer weiteren – neuen – Unterlassungserklärung mit einer deutlich höheren Vertragsstrafe. Die Werbefirma lehnte das Ersuchen ab und bestritt, die unerwünschte E-Mail an die Werkstatt versendet zu haben. Der Fall landete vor Gericht, das in erster Instanz der KFZ-Werkstatt als Klägerin Recht gab.

Zweite Instanz bestätigt Urteil des Landgerichts
Die Werbefirma nahm das Urteil nicht an und ging in Revision. Jetzt wurde der Fall vom 9. Zivilsenat des OLG Hamm abschließend bewertet. Die Richter hörten IT-Sachverständige zu dem Fall. Diese Experten konnten eindeutig belegen, dass die besagte E-Mail von der Beklagten an die Klägerin versendet wurde – und zwar ohne vorherige Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Dazu habe der Sachverständige „den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen“. Das Urteil des Landgerichts sei also rechtens und die Beklagte muss die 3.000 Euro bezahlen. Die Vertragsstrafe kann auch nicht verringert werden, „da die Beklagte als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt hat. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden (Az. 9 U 66/15)“.

Vorsicht also beim Versenden von Werbemails ohne Erlaubnis oder Aufforderung des Empfängers!

 

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