Bundesarbeitsgericht snappt sich die Domain bag.de….

23. September 2014 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

 Das Landgericht Köln spricht bag.de per Urteil dem Bundesarbeitsgericht zu

Und die bisher geparkte und als Linkdepot genutzte bag-Domain ging damit schnellstens in den Besitz des Namensrechteinhabers über…  gut so ?!

Jeder, der sich ein wenig mit Recht und Gesetz auskennt weiß um die vielen Abkürzungen, die das deutsche Rechtssystem ausmachen. So auch, dass AG, LG und auch BAG bestimmten Gerichten zugeordnet sind. Ob die Beklagte dies auch wusste, wurde in dem nun gesprochenen Urteil des LG Köln vom 26.08.2014, AZ: 33 O 56/14, zwar nicht erwähnt, wohl aber, dass die Beklagte der Ansicht war, dass der Begriff BAG und somit die Domain bag.de, mittlerweile eingedeutscht und als Synonym für Taschen gebraucht werden würde.Dies sah das LG Köln anders und entschied, dass der Begriff keineswegs Einzug in den deutschen Sprachgebrauch gehalten habe und somit auch kein Domainnamensrecht der Beklagten vorliegen konnte. Mal davon ab, dass sie diesen dann auch hätte in Nutzung haben müssen, und dies war hier nicht der Fall. Das Gericht urteilte, dass der Begriff die englische Übersetzung für das deutsche Wort ‚Tasche’ sei und mehr nicht.

Hingegen konnte das Bundesarbeitsgericht, bisher unter der Domain bundesarbeitsgericht.de erreichbar, damit punkten, dass die Buchstabenfolge, die hier vorlag, schon seit 1955 die Abkürzung für speziell dieses Gericht war und im allgemeinen Sprachgebrauch auch mit dieser Bedeutung verknüpft wurde. Zwar kommt man nicht umhin schmunzelnd festzustellen, dass die Beklagte recht kreativ geworden ist, bei ihrer Begründung, wieso gerade ihr diese Domain zustand, doch letztendlich ist die Entscheidung nur zu begrüßen, hat die Anwahl diese Webseite doch mit Sicherheit schon für einige Verwirrungen gesorgt.

Die Sorge, dass jetzt auch andere Institutionen Domains annektieren wollen, die ihnen aufgrund des Namensrechts zustehen und jetzige Domaininhaber unterliegen werden braucht man nicht zu haben, denn sofern es sich um erwachsene Webseitenbesitzer handelt, sollte man eigentlich davon ausgehen können, dass diese die Abkürzungen der wichtigsten Institutionen im eigenen Land kennen.

Auch ist es nicht besonders sinnvoll Domains zu lange zu parken und dann womöglich auch noch mit Links vollzustopfen, denn so lässt sich im Zweifelsfall nicht einmal eine ordentliche Nutzung der Domain nachweisen.

Jedem zukünftigen Domaininhaber sei trotzdem noch einmal ans Herz gelegt, was schon oft erwähnt wurde, und zwar in der Namenswahl und Namensregistrierung seiner eigenen Domain eine gewisse Umsicht walten zu lassen. Es nimmt nicht allzu viel Zeit in Anspruch eine der großen, bekannten Suchmaschinen oder auch den Duden zu befragen, ob eine bestimmte Buchstabenfolge vielleicht stellvertretend für eine Institution, Organisation oder ähnliches im Gebrauch ist, falls nicht schon bei der Registrierung ein Hinweis darauf gegeben wird, dass es namensrechtliche Probleme geben könnte.

In Fällen, in denen sich beispielsweise zufällige Namensähnlichkeiten oder gar Namensgleichheiten ergeben sieht der Fall natürlich anders aus. Hier wäre es ratsam sich mit dem derzeitigen Domainbesitzer einfach in Verbindung zu setzen und gerade wenn es sich um eine große Firma handelt, abzusprechen, wie man im vorliegenden Fall am günstigsten für alle Beteiligten verfahren sollte. Vielleicht ergibt sich ja sogar eine nutzbringende Kooperation aus diesem Kontakt, man kann nie wissen.

Anmerkung von Domainsmalltalk:
Wenn der Fall der Fälle aber doch eintritt und eine Domain registriert wurde, die von einer anderen Person oder Firma beansprucht wird, tut man gut daran auf Anschreiben sofort zu reagieren, um nicht später viel schlechtere Karten zu haben bei einem eventuell anstehenden Domain-Gerichtsstreit. Auch hier, wie in allen anderen rechtlichen Belangen gilt:

Im Zweifelsfall immer einen Rechtsanwalt zurate ziehen !

Autor: Wolfgang Wild, Redaktion Domainsmalltalk, Domain-Kategorie: Domainrecht

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