Domain-Registrar: Störerhaftung bei Untätigkeit!

6. April 2015 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domain-Urteil: Domain-Provider haften nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung.

Domainprovider sind bei bekannten, offensichtlichen Rechtsverletzungen zur Dekonnektierung der jeweiligen Domain-Adresse verpflichtet. Das entschied das Oberlandesgericht in Saarbrücken im Urteil vom 22.10.2014 – Az. 1 U 25/14 als Bestätigung eines Urteils vom Landgericht Saarbrücken, in der die Störerhaftung des Domainregistrars einer BitTorrent-Domain-Seite festgestellt wurde.

Filesharing per BitTorrent ist sehr populär in der Domainwelt. Im vorliegenden Fall wurden die Betreiber der BitTorrent-Suchseite “h33t.com”, eine der größten Suchmaschinen ihrer Art, von den Rechteinhabern für  Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht. Als Domaininhaber ist eine Firma auf den Seychellen registriert, die für Beschwerden nicht erreichbar war.

Der Rechteinhaber informierte danach den deutschen Registrar der Domain mehrmals schriftlich über die Rechtsverletzung und forderte Beendigung der rechtsverletzenden Aktivitäten. Nach Aussage des Domainproviders wurde die Aufforderung an den Domain-Inhaber weitergeleitet. Dieser stellte die Aktivitäten nicht ein und beantwortete die Schreiben des Domainregistrars nicht.

Nach dem Bekanntwerden weiterer Urheberrechtsverletzungen mahnte der Rechteinhaber schließlich direkt den Registrar der Domain ab. Das folgende Urteil des Landesgerichts Saarbrücken stützte die Forderung des Rechteinhabers. Die Richter verurteilten den Registrar, Maßnahmen zu ergreifen, um den weiteren Domain-Betrieb von BitTorrend Suchseiten und -trackern auf der Domainpräsenz “h33t.com” zu unterbinden.

Auch das Oberlandesgericht Saarbrücken, das dieses Domainurteil bestätigte, nahm den Registrar in die Störerhaftung für die beklagte BitTorrent-Domain. Der Registrar hatte Kenntnis von der Rechtsverletzung und hätte die Domain-Dekonnektierung einleiten müssen. Domainregistrare haben keine Verpflichtung zur Überprüfung der Domains auf Rechtsverstöße. Erhalten sie aber von Dritten Kenntnis über solche Domain-Verletzungen, müssen sie handeln. Und hier wurde der Registrar der Domain gleich mehrfach informiert.

Meinung von Domainsmalltalk
Wenn weitere Gerichte dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken folgen, könnten Domain- und Internet-Provider schneller in die Störerhaftung genommen werden, wenn sie auf Informationen über  Urheberrechtsverletzungen nicht oder nicht angemessen reagieren. Doch wo setzt man die Grenzen ? Als Störer kämen genauso gut der Internetzugangsprovider, oder auch der Stromanbieter in Betracht. Denn alle könnten das Anzeigen der Domaininhalte unterbinden!?

 

 

 

Schreibe einen Kommentar