Domainbesitzer haftet für Inhalte von ausgehenden Links

9. Dezember 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Landgericht Hamburg: Prüfpflicht für kommerzielle Domains

Müssen kommerzielle Webseitenbetreiber die Links zu externen Inhalten auf Urheberrechtsverletzungen prüfen? Ja, sagt das Landgericht Hamburg und hat in einer einstweiligen Verfügung (Az.: 310 0 402/16) festgelegt, dass „Betreiber von Webseiten mit einer allgemeinen Gewinnerzielungsabsicht von sich aus überprüfen müssen, ob auf den verlinkten Seiten möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoßen wird“.

Das Landgericht stützt sich bei dieser Verfügung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, der im September 2016 festgelegt hatte, „ dass ein Link auf eine Seite mit illegal hochgeladenen Inhalten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.“

Gerichtsverhandlung mit negativen Folgen für Domainbetreiber
Das Urteil im Hamburger Gerichtsstreit könnte negative und teure Folgen für alle kommerziellen Domainbetreiber haben.

In der Verhandlung klagte ein Fotograf gegen einen Webseiten Betreiber, der eine Fotomontage eines Gebäudes erstellt  und ein Objekt eingefügt hatte. Laut aktueller Creative Common Lizenz des Fotografen, der das Urheberrecht besitzt, wurden aber Manipulationen und Veränderungen am Originalfoto ausgeschlossen. Da die Verlinkung von der Domain des Lizenznehmers auf das veränderte Foto führten, forderte der Fotograf den Domainbesitzer vor Gericht auf, den Link auf der kommerziellen Domain zu löschen.

Das Gericht gab dem Fotografen recht und stellte fest, dass es sich laut aktuellem Beschluss des EuGH eindeutig um eine illegale Verlinkung handelt. Da der Beklagte auf seiner Webseite auch Lehrmaterial verkauft, entschied das Gericht  dass „die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient“. Über die Zumutbarkeit einer Linkprüfung hingegen äußerte sich das Gericht in diesem Verfahren nicht.

Die Kanzlei Spirit Legal als Vertreterin des Beklagten sieht die Verfügung des Landgerichts differenziert und spricht von einer sehr weiten Auslegung des EuGH-Urteils, das für Webseitenbetreiber „eine massive Verschärfung ihrer Prüfpflichten und ihrer Haftung mit sich bringt“. Zudem sei bedenklich, dass das LG Hamburg eine Einzelfallprüfung ablehnt und somit alle Domainbetreiber und Fälle einfach abhandelt. Was wird passieren, wenn auch gewaltige Netzwerke, wie Social Media Plattformen alle Links überprüfen müssen. Das würde Unsummen verschlingen und die Zahl der Fälle, die vor Gericht landen, würden sich häufen.

Der Beklagte löschte nach der ersten Verhandlung und der Verfügung den Link unter Protest, deshalb wird eine Hauptverhandlung wahrscheinlich nicht stattfinden. Es ist abzuwarten, ob diese Verfügung manifestiert wird und welche Folgen daraus für Domainbetreiber entstehen.

 

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