Domainhaftung: Sharehosting Anbieter in der Pflicht

18. Juni 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

OLG München: neues Urteil zur Störerhaftung

In einem gerade beendeten Verfahren hat das Oberlandesgericht München über die „Haftung eines Sharehosting-Anbieters für die von Nutzern rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Daten“ entschieden.

Gegner in diesem schwierigen und langwierigen Verfahren waren zwei Verlage für Print- und digitale Werke. Die klagende Partei hatte in einem Schreiben vom 10. Januar 2014 einen Hinweis an die Beklagte gegeben, dass einige Buchtitel über bestimmte, in jeweils angegebenen Linksammlungen veröffentlichte Links auf den Servern der Beklagten öffentlich zugänglich seien. Diese Titel seien später noch einmal unter anderen Links auf den Servern veröffentlicht worden.

Diesen Fakt nannte die Klägerin allerdings erst in der Klageschrift, in der sie die Beklagte beschuldigte, sie müsste „ aufgrund ihrer Stellung unabhängig von einer vorherigen Inkenntnissetzung als Täterin der über ihre Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen, weil ihre Plattform massenhafte Urheberrechtsverletzungen ermöglicht“, für die Verursacher haften. Aus diesem Grund benannte die Klägerin vor Gericht urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunftsansprüche und verlangte die Festlegung von Schadenersatzansprüchen.

Der beklagte Verlag wehrte sich und stellte fest, dass er nur Speicherplatz zur Verfügung  stellt, was in der Branche allgemein üblich und akzeptiert sei. In den AGB dieses Geschäftsmodells sei den Nutzern untersagt, Urheberrechtsverstöße über die Plattform zu begehen und nehme die auferlegten Prüfpflichten sehr ernst. Für die gespeicherten Dateien erstellt die Beklagte kein Inhaltsverzeichnis und bietet auch keinerlei Suchfunktion an.

Gericht fällt Urteil zum Sharehosting
Die Richter des OLG München stellten fest, dass die Beklagte eine Teilhaftung habe. Nach dem Schreiben vom 10.Januar 2014 ist sie als „Überwachergarantin auch Gehilfin hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen der Nutzer“ geworden und somit in der Haftung bezüglich der im Schreiben aufgeführten Werke. Eine Haftung für Werke, die später eingestellt wurden, sei aber nicht gegeben. Das Gericht stellte fest „Wenn ein Sharehoster von einem konkreten Link auf seiner Plattform erfährt, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig heruntergeladen werden kann, muss er in der Folge Linksammlungen, die auf seinen Dienst verweisen, regelmäßig überprüfen.“

Beide Parteien kündigten am Ende des Verfahrens umgehend eine Berufung gegen das Urteil an.

 

 

 

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