Domainmedienrecht: muss Google Daten löschen?

3. Juli 2015 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

ja, aber welche Domaindaten muss Google löschen?

Datensammler Google: Nach aktuellen Urteilen muss der Internetgigant sorgsamer mit den Daten von Nutzern umgehen und wurde bereits mehrfach zur Löschung von Domain-Links verklagt. Dabei ist Google kein Einzelfall, denn immer mehr Unternehmen aus allen Branchen sammeln Daten der Nutzer und werten diese dann zu ihrem Vorteil aus. Meist werden diese persönlichen Daten von den Kunden auch noch freiwillig herausgegeben.

Die Unternehmen und Nutzer sowie Gerichte sehen Google als Übel für diese Flut von Datensammlern, denn mit der Suchmaschine und dem Ranking von Domains entsteht ein enormer Druck auf Unternehmen, die sich natürlich an der Spitze der Listen sehen möchten. Die Gerichte stört vor allem die Archivierung der Daten bei Google.

Doch der Hamburger Medienrechtler Professor Wolfgang Schulz warnt vor einer falschen Beurteilung der Daten in Bezug auf den Datenschutz und das sogenannte „Recht auf Vergessen“. Man sollte die temporären Datenspuren, die Nutzer beim Suchen von Links oder Informationen hinterlassen nicht mit den Daten vergleichen, die es auf Domains über Nutzer gibt und die durch die Google Suche langfristig immer wieder gefunden werden.

Domain-Daten im Fokus: was sollte im Netz bleiben?
Diese speziellen personenbezogenen Daten sind jetzt in der Diskussion. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat das allgemeine europäische Datenschutzrecht erweitert und ermöglicht es den EU Bürgern von Google die Löschung der Links zu fordern, die zu diesen Domains mit personenbezogenen Daten führen.

Beispielhaft dafür war die Klage von Max Mosley, dem ehemaligen Vorsitzenden des internationalen Automobilverbandes, der die Löschung von Verlinkungen zu Presseberichten über seine Teilnahme an einer Sexparty, von Google verlangt und auch durchgesetzt hatte. Doch es finden sich immer noch Berichte zu diesem Thema, also ist eine vollständige Löschung nicht erfolgt oder möglich.

Professor Schulz führt aus, dass bei einer Löschung von Daten und Verlinkungen auch immer das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit sowie die informelle Selbstbestimmung gewahrt werden muss. Zumindest in Domainarchiven sollte bei öffentlichem Interesse der Zugang zu bestimmten Daten bestehen bleiben.

Ein andererer Bereich im Recht auf Erinnern“, trifft leider auch immer wieder Nutzer von sozialen Domain-Netzwerken oder Clouddiensten, die leichtfertig private und oft offenherzige Fotos hochladen. Die bleiben „ewig“ im Netz oder werden sogar von Google und Microsoft zur späteren Verwendung gescannt. Hier vergessen die Internetriesen schnell alle Regeln, die sie den Nutzern immer auferlegen und auch die bestehenden Datenschutzgesetze.

 

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