Domainpfändung als Rechtsmittel erlaubt

25. Oktober 2015 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domain-Pfändung möglich? laut Gerichtsurteil  ja!

Das Finanzgericht Münster hat sich in einem Verfahren mit der Pfändbarkeit einer Domain bei Steuerrückständen beschäftigt und diesen Fakt bestätigt. Das aktuelle Urteil sagt aus, dass ein Finanzamt durchaus berechtigt ist, bei einem Internet-basierten Unternehmen die Domain zu pfänden, um Steuerrückstände auszugleichen.

Gerichtsurteil gegen Steuersünder
Im Verfahren beschäftigte sich das Gericht mit einer Klage des Finanzamtes gegen einen Onlinehändler für elektronische Geräte, der eine gewaltige Steuerschuld von rund 90.000 Euro angehäuft hatte. Der Unternehmer führte eine Internetdomain als Onlineshop, deren Registrierung von einer Genossenschaft durchgeführt wurde, die sich mit der Betreuung und Verwaltung von Domains beschäftigt. Das Finanzamt beantragte eine Pfändungsverfügung gegen diese Genossenschaft als sogenannte Drittschuldnerin. Die Genossenschaft zog vor das Gericht, um die Verfügung abzuwenden.

Domain-Pfändung vom BGH geregelt
Das Gericht wies die Klage der Genossenschaft mit dem Verweis auf ein bestehendes Urteil des Bundesgerichtshofs ab, das die Domainpfändung bereits geklärt hat (Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353). Das Finanzamt kann also die Ansprüche aus dem Domainvertrag des Steuersünders jederzeit als „Vermögensrechte“ pfänden. Die Domainadresse selbst wird nicht gepfändet, sondern – laut Gerichtsurteil – die „die Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen“.

Der Einwand der Genossenschaft, dass durch zukünftige Pfändungen von Steuerbehörden ein zusätzlicher Verwaltungs- und Arbeitsaufwand entstehe, wurde vom Gericht nicht als relevant betrachtet. Die Genossenschaft kann als „Drittschuldnerin“ herangezogen werden, da sie ebenfalls als Schuldnerin von Ansprüchen aus dem Domainvertrag benannt wurde.

Das Urteil wurde zur Revision zugelassen, da es sich hier um eine Klärung von Grundsatzfragen zur Haftung von Dritten im internetbasierten Geschäft handelt und für die Allgemeinheit sowie die Steuerbehörden von großem Interesse ist. Ob das Verfahren bei einer möglichen Revision an das übergeordnete Gericht verwiesen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. Für alle Betreiber von Internet-Domains mit Steuerschulden ist also in der Zukunft eine Pfändung durch Finanzämter möglich.

 

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