Domainrecht: EuGH befasst sich mit Domainlinks

18. April 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Europäischer Gerichtshof: Verfahren zur Linkfreiheit hat begonnen

Die sogenannte Linkfreiheit beinhaltet das Recht, auf die Inhalte fremder Internetdomains zu verweisen und damit Links zu setzen, ohne dafür abgestraft zu werden. Der Europäische Gerichtshof berät in diesen Tagen über die „Rechtmäßigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte“ (Aktenzeichen C-160/15). Dieses verfahren gilt als zukunftsweisend, da es im europäischen Raum immer wieder Unklarheiten durch verschiedene Rechtsauffassungen gibt und daraus langwierige, teure Verfahren entstehen.

 

Keine konforme Rechtsprechung bei Linkfreiheit
Der deutsche Heise Verlag hat bereits ein aufreibendes, mehrjähriges Verfahren hinter sich. Durch alle deutschen Gerichtsinstanzen hindurch hatte der Verlag das Recht erstritten, eine (rechtlich) umstrittene Kopiersoftware für DVDs zu verlinken.

Ein Grund für die vorhandene Rechtsunsicherheit ist im deutschen Raum ist das sogenannte „Richterrecht“. Alle Urteile, die zu diesem Thema in einzelnen Verfahren gefällt wurden, haben keinen Eingang in die geltenden Gesetze, wie z.B. das Telemediengesetz gefunden.

Also entscheiden die Gerichte immer noch nach den vorhandenen Beweislagen oder Präzedenzfällen. Eines der jüngeren Urteile aus dem Jahr 2015 hatte den Domaininhabern erstmals eine genauere Regelung vorgegeben. Der BGH hat das Urteil von 2015 jetzt ausführlich begründet und dargestellt, dass man (also der Domainbetreiber) “… spätestens nach einem entsprechenden Hinweis durch Dritte verpflichtet sei, den verlinkten Inhalt intensiv(er) auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und den Link gegebenenfalls zu entfernen.“

Genau deshalb wird das aktuelle Verfahren vor dem EuGH mit Spannung erwartet, denn es könnte einen der Bausteine der Internetkommunikation vor Maßregelung schützen und die Diskussionen von Datenschützern, EU-Gremien und Forenbetreibern in eine gemeinsame Richtung schieben.

Dann würde auch die Linkfreiheit innerhalb des Leistungsschutzgesetzes und beim „Recht auf Vergessen – RTBF“ neu bewertet. Die Suchmaschine Google muss sich dem Willen der Gerichte beugen und seit einiger Zeit auf Verlangen der Besitzer die Links mit „datenschutzrelevanten Inhalten“ entfernen. Das ist laut Internetexperten ein immenser Eingriff in die Linkfreiheit und stellt die Architektur des Internets im Gesamten infrage.

 

 

 

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