Domainschutz: Polizei ist verboten

22. Juni 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Gerichtsurteil in NRW: „Polizei“ ist geschützter Begriff

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm hat in einem aktuellen Fall jetzt festgelegt, dass der Begriff „Polizei“ nicht von Betreibern privater Domains genutzt werden darf, da er vom Gesetzgeber geschützt ist. Die Polizei ist eine Behörde, die Recht und Ordnung durch Polizeigewalt sicherstellt und genießt deshalb grundsätzlich Namensschutz.

NRW klagt gegen Domainbetreiber
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte gegen den Betreiber der Domain polizei-jugendschutz.de geklagt. Die Webseite bietet hauptsächlich Elternseminare als Prävention für die Bereiche Mobbing, Internetmissbrauch oder körperliche Gewalt an. NRW hatte gegen die unberechtigte und unerlaubte Verwendung des Begriffs „Polizei“ geklagt und vor Gericht Recht erhalten.

In der Begründung des Urteils Az. 12 U 126/15 stellten die Richter klar, dass Domainnamen von Privatpersonen deutliche Abgrenzungen zu staatlichen Begriffen oder Behörden haben muss. Der Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts den Begriff „Polizei“ nicht nur im Domainnamen sondern auch mehrfach unberechtigt auf den Seiten benutzt. Zudem sei ein Impressum nicht deutlich erkennbar gewesen, was den Eindruck verstärkt hätte, dass es sich bei dem Webangebot um eine Seite der Polizei handle, deutlich verstärkt hätte.

Hinzu kam die Darstellung von Dingen, die eindeutig mit der Polizei in Zusammenhang stehen. Für flüchtige Betrachter muss sich die Domain als „polizeinah“ darstellen, was nicht erlaubt und für den Nutzer verwirrend ist. Den Namensschutz, auf den sich auch das jeweilige Bundesland berufen kann,stellten die Richter als unantastbar fest und führten aus: „Der Begriff ʺPolizeiʺ steht für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So wird er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.“ Der Beklagte habe mit unerlaubten Führung des Domainnamens also auch „schutzwürdige Interessen des Landes“ verletzt. Die Behörde darf keinesfalls mit „gewerblichen Interessen“ in Zusammenhang gebracht werden.

Aus diesem Grund wurde dem Beklagten die Weiterführung der Domain polizei-jugendschutz.de ab Zugang des Urteils untersagt. Dieser prüft nun mit einem Anwalt die Rechtsmittel. Von einer Berufung wird er aber wahrscheinlich Abstand nehmen, da der Streitwert unter 20.000 Euro liegt und damit zu gering ist.

 

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