Domainshop: rechtliche Fallstricke

6. März 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Onlinehändler Achtung! – Bestellbestätigung überarbeiten

Der Onlinehandel hat viele Fallstricke – sowohl für Kunden als auch Händler. Vor allem kleinere Onlineshops übernehmen freie Versionen von AGB und Bestätigungsmails bei Bestellungen. Doch auch bei diesen Bestellbestätigungen können Verkäufer Fehler machen, die später teuer werden.

Daniel Huber, freier juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei aus München hat sich mit den rechtlichen Risiken der elektronischen Bestellbestätigung befasst und gibt Tipps für sorgfältigere Formulierungen.

Laut §312i Abs.1 Nr. 3 BGB sind Verkäufer verpflichtet, den Kunden eine elektronische Bestellbestätigung zuzusenden. Darin müssen die Händler den Käufern nur mitteilen, das die Bestellung angenommen wurde. Das Schreiben beinhaltet aber keine direkte Annahme   der Bestellung und den dazugehörigen Vertrag.

Teilweise sind die Formulierungen in den Bestätigungen aber nicht schlüssig, sodass der Kunde denken könnte, dass mit der elektronischen Nachricht und einer eventuellen Zahlungsaufforderung bereits ein Vertrag zustande kommt. Huber sagt dazu: „Denn auf den wirklichen Willen des Händlers kommt es nicht an; entscheidend ist alleine, wie ein durchschnittlicher Kunde den Wortlaut der Bestellbestätigung versteht“.

Wollen die Händler dies verhindern, sollten Sie die Mails klar formulieren. Huber schlägt dazu folgenden Wortlaut vor: „Diese E-Mail bestätigt bloß den Eingang Ihrer Bestellung , stellt also noch keine Annahme Ihrer Bestellung dar“.

Zusätzlich sollten sich die AGB auch auf diese Formulierungen in der Bestellmail beziehen, um wirklich auf der sicheren Seite zu sein.Dazu gehört der Vermerkt, dass die elektronische Bestellbestätigung keine Vertragszusicherung darstellt. Noch sicherer ist es für Händler, wenn in der elektronischen Post an Kunden exakte Formulieren , die AGB und eine Widerrufsbelehrung vorhanden ist.

Zusätzlich muss in den Bestellbestätigungen wie in allen anderen „dienstlichen“ Mails das Impressum enthalten sein. Das schreibt das deutsche Telemediengesetz vor. Wer einen Onlineshop eröffnen und auf der rechtlich sicheren Seite sein will, sollte sich bei der Gestaltung der AGB, des automatisierten Mailverkehrs und das Impressum professionelle Hilfe holen.

 

 

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