Kein Geld für Domainstreit

11. Oktober 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Die World Intellectual Property Organization (WIPO)  verhandelte vor kurzem seinen UDRP-Antrag des internationalen Crossfit Konzerns F45 Training Pty Ltd  auf Übertragung der Domain F45.com, dem recht seltsame Umstände zugrunde lagen.

 

Die F45 Training Pty Ltd mit Hauptsitz in Australien hat insgesamt vier Tochtergesellschaften in USA, Singapur, Irland und Kanada. Der Fitnessstudio Franchisegeber hat die Marke „F45“ in den Sitzen der Tochtergesellschaften und weiteren Ländern eintragen lassen. Heute betreibt F45 Training ca. 700 Fitness-Studios in 13 Ländern.

 

Vor einigen Monaten kontaktierte die Konzernleitung den Besitzer der Domain ft45.com, einen Ukrainer wegen des Ankaufs dieser Domain. Der Mann, der diese Domains im Frühjahr 2017 von einer dritten Person erworben hatte, forderte 15.000 USD Ablösesumme. FT45 Training bot 12.500 USD, bekam aber keine Antwort. Daraufhin signalisierte das Unternehmen ihr Einverständnis zum Kauf gegen die Summe von 15.000 USD und erhielt eine überraschende Nachricht vom Domainbesitzer.

 

Am 15. Juni 2017 teilte der Mann mit, dass er grundsätzlich mit der Kaufsumme einverstanden sei, aber zurzeit keinen Zugriff auf die Domain hätte. Da er zur Klärung des Sachverhalts mit seinem Registrar einen juristischen Beistand benötigt, diesen aber nicht bezahlen könnte, bat er das australische Unternehmen, ein UDRP Verfahren um die Domain einzuleiten. Sollte er dort erfolgreich sein, wäre er bereit, die Domain f45.com für 10.000 USD zu verkaufen und war auch zu einem entsprechenden „Vorvertrag“ bereit.

 

Panelist weist Antrag ab

Der britische Jurist und Mediator Tony Willoughby wurde zum Entscheider in diesem UDRP Verfahren benannt. Eine schwierige Aufgabe, die einzelnen Teile dieses „Deals“ auseinander zu nehmen. Das klagende Unternehmen schilderte den Sachverhalt wie im Antrag und fügte noch hinzu, dass f45.com gleichlautend mit dem Unternehmens- und Markennamen sei und der Gegner augenscheinlich kein berechtigtes Interesse an der Domain habe.

 

Da sich der Gegner in dem Verfahren nicht eingelassen hatte, stellte Mr. Willoughby fest, dass der Mann zwar ein „Domainer“ sei, aber diese Domain nicht nutzt, kein berechtigtes Interesse habe  und so der australischen F45 Training Pty Ltd nicht schade. Zudem ist er mit keinem Verkaufsangebot an das Unternehmen herangetreten sondern die Klägerin. Auch der Tatbestand der Bösgläubigkeit sei nicht erfüllt, da es sehr wahrscheinlich sei, dass der Domainbesitzer die Marke F45 Training nicht kannte, als er die Domain erwarb. Diese Website wurde zuvor Jahre lang von einem Fotografen genutzt, der mit „f45“ auf Kameramerkmale verweist. Zudem sei die Fitnessstudio-Kette in Europa eher unbekannt.

 

Mr.  Willoughby wies am Ende den Antrag der Klägerin zurück und konnte auch keine Anzeichen von Reverse Domain Name Hijacking erkennen. Die Domain f45.com bleibt also beim jetzigen Besitzer. Was das für den Verkauf der Domain bedeutet, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Schreibe einen Kommentar