Severin und der Glaube an das Domain Namensrecht

29. November 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Gerichtsurteil im Domainstreit um severins-sylt.de

In einem aktuelle Gerichtsstreit sieht eine schleswig-holsteinische Kirchgemeinde in Keitum auf Sylt die Namensrechte des Begriff „Severin“ verletzt und klagt gegen ein Unternehmen, das im selben Ort auf der Nordseeinsel  eine Hotel- und Apartmentanlage mit dem Namen „Severin*s Resort & Spa“ betreibt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Fall als Berufungsverfahren übernommen und beide Parteien noch einmal angehört.

Severin-Kirche als bekannte „Landmarke“
Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde gab im ersten Prozess vor dem Landgericht an, das Kirchengebäude, dass den Namen Severin Kirche trägt, bestehe in dieser Form und mit diesem Namen bereits seit dem 12. Jahrhundert.

Die Kirchgemeinde ist überregional unter dem Namen „St. Severin Gemeinde“ bekannt und sieht ihre Namensrechte durch die Domain „severins-sylt.de“ verletzt, die seit zwei Jahren von der Beklagten betrieben wird. Die Klägerin sieht eine deutliche Verwechslungsgefahr durch die Ähnlichkeit der Namen und verlangt laut Klageschrift die „Unterlassung der Nutzung des Namens für das Hotel, der Domain Severins-sylt.de und der Werbung unter der Domain für unter anderem Hochzeitsfeiern in »Severin*s Resort & Spa«.“

Die beklagte Partei hingegen führte aus, dass es seit Jahrhunderten in der Tradition liege, dass Gasthäuser und Herbergen rund um die Kirche den Namen des Heiligen, dem die Kirche geweiht sei, tragen und niemand davon ausgehe, dass die Kirchgemeinde ein „Hotelbetrieb“ sei.

In einer ersten Instanz war die Klage der Kirchgemeinde St. Severin erfolglos, deshalb zog die Kirchgemeinde vor das Oberlandesgericht. Dort sahen die Richter den Fall differenzierter und gaben der Klägerin zu einem großen Teil recht. Der Name „ Severins Resort & Spa“ sei „eine Zuordnungsverwirrung und habe schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt“. Obwohl nur die Kirche St. Severin heißt, sei die gesamte Kirchgemeinde unter diesem Namen auf der Insel Sylt bekannt. Beide Parteien benutzen in ihren Internetauftritten das Wort „Severin“, wobei es für die Kirchgemeinde prägend und vollständiger Name ist, für das Hotelunternehmen eher als Beiname erscheint.

Teilerfolg für Kirchgemeinde auf Sylt
Das Gericht stellte fest : „Der Gebrauch des gleichen Namens durch die Beklagte führe zur namensmäßigen Zuordnungsverwirrung, da der Verkehr die Bezeichnungen beider Parteien miteinander in Beziehung setze: Religiöse Feierlichkeiten sind nahezu immer mit einem daran anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zum Essen und Trinken verbunden, wozu vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Die Beklagte wirbt selbst dafür, den richtigen Rahmen für Hochzeitsfeiern zu bieten. Hieraus könnte sich zudem die Fehlvorstellung entwickeln, dass die gemeinnützige Einrichtung der Kirchengemeinde mit einem gleichnamigen Gewerbeunternehmen zusammenarbeite.“ Dennoch gab das Gericht der Klägerin nicht in allen Punkten recht und untersagte am Ende dem Hotelbetrieb nur die Internetwerbung mit dem Kennzeichen „Severins Resort &Spa“. Die umstrittene Domain severins-sylt.de darf das Unternehmen weiterhin uneingeschränkt nutzen.

 

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