Domain Recht: Denic haftet u.U. bei Domain-Rechtsverletzung

10. November 2012 | Von | Kategorie: Domain Knowhow, Domain News, Domain Recht, Domain Sicherheit

Wie der Bundesgerichtshof in Sachen einer Domain-Rechtsverletzung entschieden hat, muss die Denic haften, wenn Sie nach einem Hinweis auf eine offenkundige und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts einer .de Domain hingewiesen wird und den Umstand nicht z.B. mit einer Domain-Sperre und/oder Löschung unverzüglich unterbindet.

Generell:
Es gibt mehrerer Urteile, wo gerade der Sachverhalt bestätigt wird, dass die DENIC als zentrale Vergabestelle von Domain-Namen unter der TLD .de, eben keine Prüfungspflicht auf Domain-Rechtsverletzungen bei einer Domain-Registrierung hat und deshalb auch nicht haften muss. Denn prüfen und haften muss im Regelfall stets der Domain-Besitzer und/oder dessen Vertreter.

Im besagten Fall ging es um die Internet-Domain regierung-oberfranken.de und andere Domains, die von einer ausländischen Firma registriert wurde, wo die DENIC – Die zentrale Registry für .de Domains- trotz Hinweis Dritter auf die Rechtsverletzung durch den Domainnamen nichts unternahm und den Standpunkt vertrat, dass eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung nur dann in Betracht käme, wenn die Domain Rechtsverletzung durch ein Urteil festgestellt worden sei, oder ganz offenkundig zu Tage trete, was bei diesen Domainnamen nicht der Fall wäre.

Die Richter sahen das aber in diesem speziellen Fall anders und verurteilten die DENIC als Mitstörer der Rechtsverletzung. Denn dabei ging es dem BGH nicht um die Prüfung vor der Domainregistrierung, sondern um den Sachverhalt, dass der Domainbesitzer nicht greifbar war und die Denic auf den Rechtsverstoß "die Nutzung einer offiziellen Amts-Bezeichnung, z.B. Regierung Oberfranken" so unmissverständlich hingewiesen worden ist, dass es auch jedem Sachbearbeiter verständlich gewesen sein muss und trotzem nicht umgehend gehandelt wurde.

Urteil: Denic Störerhaftung wegen Rechtsverstoß mit Domain Namen 

Fakt ist wohl nach diesem Urteil:
Jeder Beteiligte einer Domainregistrierung, so auch die Denic, muss wenn von Dritten auf eine offenkundige, und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts durch einen Domainregistrierung hingewiesen wird, unverzüglich mit seinen möglichen Mitteln den den Rechtsverstoß unterbinden.

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