Domain-Pfändung

14. August 2019 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Die Druckmittel gegen säumige Schuldner

Berechtigte Forderungen einzutreiben, ist für Gläubiger oft schwierig. Gerade Einzelunternehmer und kleinere Firmen ohne ständige Rechtsberatung wissen häufig nicht, wie sie berechtigte Forderungen gegenüber Kunden geltend machen sollen. In Augsburg informiert nun eine renommierte Anwaltskanzlei aus Augsburg auf einem Blog über die unterschiedlichen Formen gesetzliche Vorgaben und Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist immer ein gerichtlicher Beschluss, der sogenannte Titel. Dabei kann es sich um ein Urteil, einen Arrest, eine einstweilige Verfügung oder einen Vollstreckungsbescheid handeln. Erst mit diesem Titel kann der Gläubiger seine offenen Forderungen vom Schuldner „eintreiben“.

Zwangsvollstreckung und Pfändung

Hat der Gläubiger ein Urteil, das ihm die Zwangsvollstreckung erlaubt, kann er mithilfe eines Gerichtsvollziehers die Pfändung beweglicher Sachen sowie eines Antrages auf Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft verbinden. Der Gerichtsvollzieher wird die beweglichen Sachen pfänden und nach einer folgenden Versteigerung den Erlös dem Gläubiger zukommen lassen. Gibt der Schuldner nach Anordnung keine Auskunft über sein Vermögen und zahlt die Schulden nicht, kann per Gericht ein Haftbefehl erlassen werden.

Bei einer Pfändung von Forderungen pfändet das Gericht selbst die Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten. Diese Partei darf per Beschluss nicht mehr an den Schuldner zahlen und muss Auskunft über die Höhe der Forderungen geben (Drittschuldnerauskunft). Nach der Prüfung des Auskunft darf sich der Gläubiger die Forderung auszahlen lassen. Die Pfändung von Forderungen ist gängige Praxis bei Bankkonten mit Guthaben oder bei Kunden bzw. Arbeitgebern des Schuldners (Lohnpfändung).

Domainpfändungen

Weniger bekannt ist die Pfändung von Domains. Der BGH hat festgelegt, dass auch Domains unter den Oberbegriff „pfändbares Vermögen“ fallen und deshalb bei Zwangsvollstreckungen verwertet werden können. Die Ansprüche an eine Domain muss der Gläubiger dem zuständigen Registrar – bei .de-Domains die DENIC – melden. Meist legt der Gläubiger die Domain zeitweise still, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Es ist ihm aber auch freigestellt die Domain aktiv zu nutzen oder an einen Domainhändler zu verkaufen. Auf dem Domainmarkt werden begehrte Domainnamen hoch gehandelt. Für den Schuldner kann die Domainpfändung nicht nur den Image- sondern auch Existenzverlust bedeuten, deshalb sollte er schnell handeln und die Forderungen des Gläubigers begleichen.

Marken- und Gesellschaftsanteil-Pfändung

Laut Gerichtsbeschluss ist die Pfändung von Marken- und Patentrechten ebenso möglich, wie die Pfändung von Gesellschaftsanteilen im In- und Ausland, was für den Schuldner oft große Verluste, die auch in der Zukunft liegen, bedeuten könnte.

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