Generische Domain als Firmenname

30. August 2009 | Von | Kategorie: Domain News

Es ist gar nicht so lange her, da scheiterten die meisten Versuche, eine Generische Domain als Firmenname anzumelden, gleich bei der Anmeldung. Entweder hat das Amtsgericht gleich abgeblockt oder sie bekamen eine negative Empfehlung von der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Es gibt aus der Vergangenheit nur einige wenige Fälle, bei denen die Anmeldung einer Generischen Domain als Firmennamen erfolgreich verlief. Dabei war man mehr oder weniger der Willkür der entscheidenden Gremien ausgesetzt.

Genau so erging es auch Christoph Schmitt beim Versuch seine Firma unter den Namen seiner Domain tagesgeldkonto.de anzumelden. Nur, er hat sich gewehrt und Recht bekommen. Das Amtsgericht Frankfurt teilte die Auffassung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt nicht und ließ die Firmenanmeldung unter tagesgeldkonto.de zu (Az.: 72 AR 74/09). Mehr Information dazu unter Internetadresse als Firma.

Diese Entscheidung sollte als sehr gute Vorlage für ähnlich gelagerte Fälle dienen, denn da wird in erster Linie das Argument der "Fehlenden Unterscheidungskraft" ganz klar entkräftet. Endlich hat ein Gericht verstanden, dass eine generische Domain bzw. eine Internetadresse tatsächlich genau beschreiben kann, was eine Firma tut. Die Domain Endung gilt dabei eindeutig als Unterscheidungskriterium, da es allgemein bekannt ist, dass es unterschiedliche Domain Endungen gibt und jede Domain samt Endung immer eindeutig zugewiesen ist.

Ich denke, diese Entscheidung ist auch besonders wichtig für Besitzer von hochwertigen Domains. Die meisten Domainer haben inzwischen verstanden, dass einfaches Domain Parking nichts mehr bringt, stattdessen werden solche Domains mehr oder weniger sinnvoll projektiert, so werden sicherlich mehrfach Gedanken in Richtung einer Firmengründung gehen. Dieses Vorgehen sollte auch dazu dienen gerade wertvolle Keyword Domains rechtlich abzusichern.

Desweiteren ist diese Entscheidung wichtig für Existenzgründer bei der Wahl ihres Firmennamen, es bleibt nur die Frage, wie lange es dauern wird, bis auch diese Zielgruppe die Vorteile einer generischen Keyword Domain erkennt.

Mittelfristig dürfte diese Entscheidung auch den Trend zur Generischen Domain verstärken und wie wir alle wissen, wenn die Nachfrage steigt, steigen auch die Preise insofern ist gerade jetzt ein guter Zeitpunkt, um in gute Keyword Domains zu investieren.

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5 Kommentare auf "Generische Domain als Firmenname"

  1. Matthias sagt:

    Leider nur ein Amtsgericht, daher liegt der Wert der Entscheidung – über den Einzelfall hinaus – bei Null. Die Problematik die ich sehe: Generische Begriffe können aus gutem Grund nicht als Marke angemeldet werden. Firmennamen sind Marken in vielen Fällen gleichgestellt. Genau da liegt der Hund begraben …

  2. Richard sagt:

    Ich finde, das gute an dieser Entscheidung ist die Formulierung der Begründung seitens des Gerichts. Klar bleibt es eine Einzelfall Entscheidung, aber eine gute Vorlage für ähnlich gelagerte Fälle.

    Marke?
    Klar, was spricht denn gegen einer Marke Domain.tld?
    Die kann es eh nur einmal geben.

  3. Chris sagt:

    Markenrecht und Handelsrecht sind zweierlei.
    Wer beim Marken/Patentamt in München eine Wortmarke anmelden möchte, wird darüber belehrt, dass ein beschreibender Begriff nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Insoweit wäre der Name tagesgeldkonto.de NICHT als Marke eintragungsfähig. Aber: HGB Recht hat nichts mit Markenrecht zu tun.
    Ich finde, das Gericht hat hier sehr klug und richtig unterschieden.

  4. Richard sagt:

    Chris,

    genau da liegt ein Denkfehler vor. Tagesgeldkonto ist natürlich ein beschreibender Begriff und somit, zumindest theoretisch, nicht eintragungsfähig. Tagesgeldkonto.de hingegen ist eine Domain, somit wird der Begriff durch den Zusatz .de einzigartig. Warum soll den eine Domain, die als geschäftlicher Basis einer Firma dient, nicht auch als Firmennamen dienen können? Imho sollten auch die gleichen Argumente für eine Markenanmeldung gültig sein.

  5. Chris sagt:

    Hi Richard,

    richtig, tagesgeldkonto.de ist eintragungsfähig im handelsregister wegen des Zusatzes „.de“. Diese Argumentation sehe ich als durchaus logisch und von HGB-Recht gedeckt. Aber: Beim Markenrecht greift nicht das HGB, sondern das MarkenGesetz. Das MarkenG enthält völlig andere Erfordernisse als das Handelsrecht: Während im Handelsrecht ein individualisierender Zusatz wie beispielsweise „.de“ oder aber auch „xy“ oder „24“ zur Unterscheidugskraft ausreicht, sieht das Markenrecht bereits eine Verwechslungsgefahr, wenn ein Name ähnlich klingt, sich ähnlich liesst, eine ähnliche Bedeutung hat oder Bestandteile vom Namen gleich sind. Bei tagesgeldkonto.de ist nicht von der Hand zu weisen, dass trotz des Zusatzes „.de“ eine nach dem MarkenG bestehende Ähnlichkeit mit einem allgemein beschreibenden Begriff vorherrscht. Resultat: Handelsregister Eintragung zu Recht JA , Marken Eintragung definitiv NEIN.

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