Langsames Internet: Preisminderung möglich aber aufwendig

6. Oktober 2023 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Smalltalk

Internet Provider versprechen per Vertrag sehr hohe Downloadraten von bis zu 100 Megabit pro Sekunde und schnelles Internet zuhause in allen Ecken der Wohnung. Dafür verlangen sie monatlich oft hohe Gebühren. Doch die Realität sieht leider anders aus, denn die Seiten im Internet öffne sich zögerlich, der Videostream ruckelt und Downloads dauern gefühlt ewig.

Die Bundesnetzagentur liefert in den Jahresberichten die Bestätigung zum „Gefühl“ der Nutzer: beim Festnetz-Internet bekamen im Statistikbereich 2021/2022 fast 16 % (15,6) % der Nutzer, die den offiziellen Geschwindigkeitstest durchgeführt hatten, nicht einmal die Hälfte der vertraglich zugesicherten Internetgeschwindigkeit.Und das Gefühl, dass der Internetanschluss „irgendwie zu langsam“ ist, haben deutlich mehr Nutzer, als Tester.

Langsames Internet: nur akkurate Messungen zählen

Wer das drängende Gefühl hat, der Anschluss ist zu langsam und sich von den Providern abgezockt fühlt, kann dies schriftlich bemängeln. Doch das reicht den Anbietern sicher nicht. Bevor der Kunde den Mangel nicht beweisen kann, werden weder die monatlichen Gebühren gemindert noch muss der Anbieter die Leistung verbessern. Und auch dort gibt es Vertragsfallen, die kaum ein Kunde sieht, weil Verträge meist nur oberflächlich gelesen werden.

Bei den Providern ist immer das Produktinformationsblatt maßgeblich. Darin ist die die maximale, die minimale und die normalerweise zur Verfügung stehende Datenrate angegeben. Von dieser Rate darf es laut Telekommunikationsgesetz keine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ geben. Den Rahmen der Abweichung gibt die Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung vor, die die Basis für sogenannte „Messkampagnen“ von Kunden.

Festnetz-Internet: Ansprüche nur bei korrekter Messung einforderbar

Um einen Anspruch auf Entgeltminderung oder Nachbesserung der Leistung einzufordern, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Die Allgemeinverfügung besagt: „ Wenn nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der im Vertrag zugesagten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden, wenn die laut Vertrag normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder wenn die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an zwei Messtagen unterschritten wird“ ist dies ein Defizit. Dieses Defizit ist der Beweis für die Bundesnetzagentur und den Provider und die Basis für eine Zahlungsminderung oder auch außerordentliche Kündigung.

Messungen sind aufwendig

Die Messkampagnen müssen genau nach Vorschrift durchgeführt werden, um gültig zu sein. Sie gelten als aufwendig und Nutzer müssen sich über Voraussetzungen und Ablauf genau informieren. Die Bundesnetzagentur hat dazu Hinweise veröffentlicht.

Empfehlenswert ist ein erster Test auf der Webseite breitbandmessung.de. Zeigen sich hier Auffälligkeiten in der Geschwindigkeit, könnte eine aufwändigere Messkampagne lohnen. Dazu gibt es auf der Webseite jeweils ein Programm für den Desktop-PC, eine App für iOS- und eine für Android-Geräte.zum kostenfreien Download.

Während der Testphase – drei Messtage à zehn Messungen innerhalb von 14 Tagen – muss das Endgerät mit dem Netzwerkkabel verbunden sein und es dürfen keine Anwendungen laufen.

Zwischen den Messtagen muss jeweils ein Kalendertag liegen, die Einzelmessungen müssen mindestens 5 Minuten auseinanderliegen und zwischen der 5. und 6. Messung sogar immer mindestens 3 Stunden.

Internet zu langsam: kündigen oder Preis mindern?

Ist das Internet nachgewiesen zu langsam, kann der Kunde den Vertrag kündigen oder das Entgelt mindern. Wie hoch die Minderung ausfällt, ist wiederum von den Verträgen abhängig, also dem Monatspreis, den Uploadgeschwindigkeiten laut Produktionsinformation und den Messgeschwindigkeiten. Viele Hürden, doch es kann sich am Ende lohnen, denn die monatliche Preisminderung kann zwischen 10 und 30 % liegen oder sogar noch höher gehen. Der Kunde muss nun entscheiden und sich dann beim Anbieter durchsetzen. Das Recht ist auf jeden Fall auf der Seite der Nutzer.

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