Softwareumstellung dauert: Änderung der Ersatzfreiheitsstrafe erst ab 2024

1. September 2023 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Smalltalk

Am 22. Juni 2023 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionsrechts. Darin ist festgeschrieben, dass der Umrechnungsmaßstab von einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe (nach §43 StGB) neu festgesetzt wird. Er soll nach dem Willen der Bundesregierung halbiert werden.

Im Klartext heißt das: nach dem neuen Gesetz entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Strafen werden angeordnet, wenn verurteilte Personen die Geldstrafen nicht zahlen Laut offiziellen Statistiken müssen jährlich rund 7.000 Menschen allein wegen nicht bezahlter Strafen für Schwarzfahrens eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen.

Eigentlich sollte das Gesetz ab Oktober 2023 in Kraft treten, doch es gibt Probleme. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe hat mitgeteilt, dass das neue Gesetz erst zum 2. Februar 2024 in Kraft treten wird.

Bundestag ändert Gesetzgebung erneut

Am 6. Juli hat der Bundestag den Termin des Inkrafttretens des neuen Gesetzes verschoben. Der zugehörige Passus wurde in das „Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes“ eingefügt. Zuvor hatte der Freistaat Bayern einen Antrag an den Rechtsausschuss des Bundestages gestellt und in diesem darauf hingewiesen, „dass die Länder für die Umsetzung des Gesetzes einen Vorlauf von mindestens sechs Monaten benötigen“.

Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe hat laut Bayern zur Folge, „dass die Länder im Rahmen der Strafvollstreckung Anpassungen im Bereich der IT vornehmen müssen, insbesondere etwa betreffend Module zur Strafzeitberechnung im Fachverfahren web.sta“.

Softwareumstellung dauert Monate

Das web.sta- Verfahren wird unter der Leitung Bayerns von neun Bundesländern bearbeitet. Vor Beginn der Umstellung müssen die Anpassungen im Länderverbund abgestimmt werden. Danach wird ein externer Dienstleister die Programmierungen vornehmen.In der Änderungsbegründung steht:“Nach der Umsetzung durch den Dienstleister müssten diese getestet werden, bevor diese auch in der Praxis im Echtbetrieb zur Verfügung stehen“. Zeitgleich sollen die erforderlichen Anpassungen in das zugehörige „Vollstreckungsschreibwerk“ eingefügt werden. Dazu wird mehr zeit benötigt.

Diese Begründung stößt bei Kritikern auf Unverständnis. Der IT Experte Felix von Leitner schreibt dazu: „Selbstverständlich ist das von heute auf morgen umsetzbar. Das ist ein Einzeiler, diese Änderung. Womöglich nicht mal in der Software, sondern in einer Konfig-Datei. Wenn irgendeinem der Zuständigen Beugehaft drohen würde für jeden Tag Verzug im Umstellen der Software, dann ginge das aber ratzfatz und wäre gestern fertig gewesen.“

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