Domain Markenrecht: Porsche gegen Dealer Dot Com Inc.

21. November 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Autobauer Porsche bekommt porschedigital.com zugesprochen

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, ein renommierter Autobauer aus Deutschland hat sich in einem WIPO verfahren die Rechte an der Domain porschedigital.com erkämpft. Das Unternehmen klagte vor der WIPO auf Verletzung der Markenrechte und Übertragung der Domain, die bereits seit 8 Jahren online ist aber nicht genutzt wird.

Der Markenname Porsche weist seit mehr als 70 Jahren auf den Autobauer hin. Porsche hat in vielen Ländern Wortmarken und Markenrechte eintragen lassen. In den USA ist die Markeneintragung bereits 1956 erfolgt und bis heute gültig. Porsche führt mehrere Domains und hat auch eine eigene Domainendung. Das Unternehmen hat die beklagte Seite um Übertragung der Domain porschedigital.com gebeten. Nach Ablehnung der Anfrage klagte der Autobauer vor der WIPO. Das Verfahren wurde von dem australischen Juristen Nicolas Smith geleitet.

Gutes Ende für Porsche
Der Panelist stellte in einer Befragung die Besitzrechte an Marken und der genannten Domain fest.
Die Domain porschedigital.com wurde am 11.September 2008 von der Dealer Dot Com Inc. registriert. Das amerikanische Unternehmen mit mit Sitz in Burlington, Vermont (USA ) ist auf dem Markt für digitale Lösungen für automative Erstausrüster und Wiederverkäufer aktiv und bietet auch Dienstleistungen in Form von Werbung für oder mit verschiedenen Automarken an. Die beklagte Partei gab an, die Domain registriert zu haben, weil sich unter ihren Kunden auch Porschehändler befinden. Sie sei „kein Konkurrent von Porsche“ und habe diese Domainadresse auch nicht zu Verkaufszwecken registriert.

Im Laufe der Befragungen stellte Nicolas Smith fest, dass alle eingetragenen rechte und Marken der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG aktuell sind. Die Domain porschedigital.com wird hingegen seit der Registrierung vor 8 Jahren nicht mit Content gefüllt oder verlinkt. Deshalb glaubt der Panelist nicht an die „Gutgläubigkeit durch Bestückung mit Waren oder Dienstleistungen“. Zudem stellte er eine starke Verwechslungsgefahr mit Domains und Produkten von Porsche fest. Der Autobauer habe der Beklagten zu keiner Zeit das Recht an der Nutzung seiner Marken eingeräumt. Die verwaiste Domain lässt auch nicht darauf schließen, dass sie in näherer Zukunft betrieben werden soll.d die Beklagte Partei nicht schlüssig erklären konnte, warum die Domain in den vielen Jahren nicht genutzt wurde.

Porsche ist eine alteingesessene, international bekannte Marke, die auch der Dealer Dot Com Inc. Als Unternehmen in der Autobranche bekannt sein müsste. Deshalb erscheint die Registrierung der Domain im Jahr 2008 durchaus bösgläubig.

Nach der Prüfung aller Fakten entschied Mr. Smith auf Übertragung der Domain porschedigital.com an Porsche.

 

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