Domain Tools versus DNCL

28. Januar 2019 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Prozess wegen Datensammlung

 

Die DomainTools LLC steht immer wieder im Fokus von Kritikern, die eine übermäßige und teils ungerechtfertigte „Datensammelwut“ des Marktführers im Bereich „WHOIS services“ anprangern.

 

Im September 2018 wehrte sich die neuseeländische Domain Name Commission Limited (DNCL) als Registry für .nz Domains gegen dieses Gebaren und erreichte eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen am  United States District Court Western District of Washington At Seattle.

 

Das US Gericht verbot Domaintools den Zugriff auf die WHOIS Daten der .nz Domains, das Herunterladen dieser Daten in eigene Datenbanken und auch die Veröffentlichung der Daten inklusive deren Historie. Das Gericht sah es als erwiesen an dass die Domain Tools LLC gegen die“ terms of use“ (TOU) für .nz verstoßen hat, die seit 2016 in Kraft sind und Massenabfragen, die sogenannte „Schatten“ erzeugen, untersagen.

 

Rückschlag für Datensammler

Domain Tools ist ein beliebter Recherche Service, der seit der neuen DSGVO, die im Mai 2018 in Kraft getreten ist, bereits Rückgänge zu verzeichnen hat, da der Datensammelwut des Unternehmens ein (kleiner) Riegel in Europa vorgeschoben wurde.

Nun dieses Urteil, was im Endeffekt bedeuten könnte, dass jede Registry weltweit per Gericht die automatisierte Sammlung und Auswertung der zugehörigen WHOIS Daten verbieten lassen könnte und damit allen Datensammlern großen wirtschaftlichen Schaden zufügen könnte.

 

Domain Tools wehrt sich gegen Urteil

Domain Tools hat am 07. Dezember 2018 über die Kanzlei Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP einen 90seitigen „Opening Brief“ beim „Ninth Circuit Court of Appeals“  eingereicht. Darin wehrt sich das Unternehmen gegen die einstweilige Verfügung.

 

Zur Begründung wird angegeben, dass die DNCL keinen klaren vertrag vorgelegt hat, sondern sich auf eine sogenannte „browse wrap“-Vereinbarung beruft. Diese verbietet den Zugriff auf oder die Verwendung von Materialien auf einer Website oder einem herunterladbaren Produkt. Domaintools hätte nie einen Vertrag gesehen noch diesem oder einem Agreement zugestimmt.

Zu dem verbiete die „TOU“ nur extreme hochfrequente Anfragen und sei damit nicht „bestimmt“ genug, um die Datensammlung per se zu untersagen. Die DNCL konnte auch keinen „irreparablen Schaden“ durch Datensammlungen nachweisen, Domain Tools hingegen sei eine wertvolle Quelle für Behörden und Unternehmen und deshalb wichtig.

 

Weder die DNCL, die im Januar 2019 eine Vorstandssitzung einberufen hatte, noch das Gericht hat sich bisher zu diesem „Berufungsschreiben“ geäußert. Sollte die DNZL siegen, wäre dieses Urteil wegweisend – auch für andere Registries.

 

 

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