DomainAGB: Mustervorlagen nur bedingt geeignet?

10. September 2015 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

AGB für Webshopsdomains  kopieren: Mustervorlagen sind nicht immer rechtssicher

Jeder, der „nur schnell“ einen Webshop bauen möchte, kennt das Problem. Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzklauseln sind Pflicht – woher aber nehmen, wenn die Zeit drängt oder das Know-how fehlt?

Viele Jungunternehmer bedienen sich dann an Mustervorlagen aus dem Internet. Das geht einfach, denn mit Copy & Paste sind die entsprechenden Vorlagen schnell aus dem Netz gezogen. Um sicherzugehen, wird noch der Urheberrechtsverweis hinzugefügt und fertig ist der rechtliche Part der neuen Domain. Das spart Zeit und Kosten, denn Rechtsanwälte, die über die AGB lesen, sind teuer.

Doch trotz angeblicher Rechtssicherheit dieser Vorlagen werden zahlreiche Domainbetreiber abgemahnt. Warum? Meist wird die Individualität bemängelt, denn AGB für den Büchershop sollten anders klingen als die Geschäftsbedingungen für einen Personal Service und dann reicht das allgemeine Muster nicht mehr aus und die Informationspflicht für Partner und Kunden muss vernünftig ausformuliert werden. Das schreibt der Gesetzgeber ebenso vor, wie Verbraucherschutz- und spezielle Produktvorschriften.

Mitbewerber können Domainbesitzer abmahnen lassen
Es kann für den Shopbetreiber am Ende teurer werden, als die Investition in eine gute Rechtsberatung. Wenn Mitbewerber Fehler in den AGB bemerken, können Sie eine kostenpflichtige Abmahnung anstrengen. Das passiert auch häufig, denn die AGB-Klauseln sind für jedermann auf der entsprechenden Domain sichtbar.

Zudem könnten in den Mustervorlagen für die allgemeinen Geschäftsbedingungen vielleicht Fallstricke versteckt sein, mit denen der Domainbetreiber unkalkulierbare Geschäftsrisiken eingeht, die bei einer sorgfältigen Prüfung vollkommen unnötig gewesen wären.

Denn: Was in den AGB auf der Webdomain steht, ist für Betreiber und Kunden bindend, bis es geändert wird. Und diese Änderungen sind häufig nur mit größerem finanziellen Aufwand ausführbar. Deshalb ist es sehr wichtig, den Wortlaut zu überprüfen und auf den sogenannten „Ausnahmetatbestand“ in einer Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Das kann durch das Einfügen eines entsprechenden Gesetzestextes erfolgen.

Sicherer ist eine Beratung zur Erstellung individueller AGB und damit Rechtssicherheit. Auch, wenn es etwas Zeit und Geld kostet.

 

Schreibe einen Kommentar