Domainbesitzer ohne Wissen: dennoch haftbar!

3. November 2014 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domainnamensrechthaftung auch unverschuldet

Domaininhaber sollten in Zukunft ein wenig vorsichtiger sein, denn eine Haftung aus dem Namensrecht gilt auch, wenn sie kein Verschulden trifft. Das hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

Heißt also, dass jeder, der als Besitzer oder Inhaber einer Domain eingetragen worden ist, auch für diese haftet, wenn damit ein Namensrecht verletzt wird, egal, ob dies bekannt ist oder nicht. Selbst, wenn der Besitzer oder Inhaber gar nicht weiß, dass eine Domain auf seinen Namen eingetragen wurde, gilt die Domainbesitzerhaftung!

Sehen wir uns den Fall, den das LG Arnsberg auf dem Tisch liegen hatte, doch einfach einmal an: Da wurde ein Webdesigner beauftragt eine Webseite zu erstellen, und zwar von einem Brauhaus. Das tat der Webdesigner auch. Die Domain trug er allerdings weder auf die Brauhausfirma ein noch auf seine eigene, sondern auf den Namen seiner Tochter.

Wie so oft der Fall fingen die Probleme an, als es zu den Kosten kam. Auftraggeber und Auftragnehmer stritten sich darüber und kamen zu keinem Ergebnis. Das Brauhaus forderte die Herausgabe der Domain, doch der Webdesigner machte von seinem vermeintlichen Zurückbehaltungsrecht aufgrund noch offener Rechnungen Gebrauch. Alsdann wandte sich das Brauhaus an die Tochter und forderte von dieser die Herausgabe der Webseite.

Das LG Arnsberg beschäftigte sich mit diesem Fall. Es lag hier, wie entschieden wurde, auf jeden Fall eine Beeinträchtigung des Namensrechts vor, denn der Name des Brauhauses wurde für eine Webseite genutzt, auf den das Brauhaus keinen Zugriff hatte. Die Gewalt über diese Domain lag bei der Tochter. Zu Recht musste diese die Webseite herausgeben, denn sie verletzte das Namensrecht des Brauhauses.

Die Tochter wusste aber vielleicht gar nicht, dass die Webseite auf ihren Namen eingetragen worden war. Macht dies keinen Unterschied? Nein, entschied das LG Arnsberg, denn im Fall von Namensrechtsverletzungen ist es egal ob wissentlich oder unwissentlich, also ob verschuldet oder nicht, es hat zu unterbleiben.

Und was hat es nun mit den unbezahlten Rechnungen des Webdesigners auf sich? Tja, Pech gehabt, denn das Zurückbehaltungsrecht aufgrund von offenen Gegenforderungen hat nur er selbst, nicht aber seine Tochter. Die Idee, die Domain auf den Namen seiner Tochter eintragen zu lassen, war also nicht ganz so clever gewesen. Erstens, weil diese die Domain herausgeben musste und dazu noch den Fall verlor und damit auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen hat.

Für Domainneulinge ergeben sich aus diesem Fall durchaus wichtige Erkenntnisse, die auch auf viele andere Situationen übertragen werden kann. Zum einen, dass eine Webseite immer einer bestimmten Person oder Firma zugeordnet werden können muss. Weder sind Namensverschleierungen akzeptabel, noch Namensverwirrungen oder gar überhaupt keine. Heißt im Klartext: Wenn Hänschen Müller auf einer Seite draufsteht, dann sollte auch Hänschen Müller dafür verantwortlich sein und das Namensrecht innehaben.

Hinzu kommt noch, dass im Domainnamensrecht Nichtwissen nicht vor Strafe oder Herausgabe schützt. Egal ob mit oder ohne Wissen, egal ob gewollt oder ungewollt, egal ob mit Zustimmung oder ohne, es haftet der, auf den die Domain eingetragen wurde, auch wenn er die Eintragung nicht selbst vorgenommen hat.

Gerade die, die ihre erste Domain ihr Eigen nennen, sollten besonders darauf achten, keinerlei Namensrechte zu verletzen oder weil man sich davon mehr Zulauf verspricht ähnliche Namen anderer Webseiten, Produkte oder Marken zu verwenden. Schnell ist man die Domain los und die Kosten für Rechtsstreitigkeiten bleiben.

Autor Wolfgang Wild Domainsmalltalk

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