Domainbutton: Tell-a-Friend unzulässig ?

19. Mai 2015 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Unzulässige Werbung: Tell-a-Friend verstößt gegen deutsches Wettbewerbsrecht

Auch auf Domainpräsenzen muss bei der Werbung das Wettbewerbsrecht beachtet werden. Der BGH hat sich in einem aktuellen Fall mit sogenannten Empfehlungsmails sehr ausführlich beschäftigt und diese als unzulässig abgestraft.

Empfehlungs-E-Mails gehören zur gängigen Werbepraxis im Internet. Dabei geben die Kunden oder Interessenten die eigene und eine weitere Mailadresse eines Bekannten an. Dieser erhält dann eine automatische Mail mit Produkt- oder Linksempfehlungen, in denen als Absender nicht das werbende Unternehmen, sondern die Mailadresse des „Tipp-Gebers“ angegeben ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger solche unerwünschte Mails erhalten und forderte den Absender zur Löschung seiner Mailadresse ab. Leider ohne Erfolg, sodass sich der Geschädigte nach mehreren weiteren Mails an das Gericht wandte und auf Unterlassung der Zusendung von Mails ohne ausdrückliche Aufforderung sowie den Erlass von eventuellen Mahnkosten beantragte. In den ersten Instanzen konnten die Gerichte keinen bedeutende Verfehlung der beklagten Partei feststellen.

Jedoch der BGH stufte die „Tell-a-Friend“ Funktion als unzulässig und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ein und stützte sich dabei auf § 7 Abs. 2. Nr. 3 UWG.

Grundlegend musste dabei geklärt werden, ob ein Verweis auf eigene Webseiten als Werbung eingestuft wird, wenn die Mail nicht vom Domainbetreiber, sondern unbeteiligten Dritten gesendet wird. Das Gericht sah keinen Unterschied darin, ob Domain-Betreiber oder ein dritter Absender der Empfehlungsmail ist, da der Verweis auf eine bestimmte Domainwebseite in der Mail unbedingt als Werbung gewertet werden muss.

Da der Empfänger keine schriftliche Einwilligung zur Nutzung oder Weitergabe seiner Mailadresse gegeben hatte, sind diese Mails als „unzulässige Belästigung“ einzustufen.

Vorsicht bei unzulässiger Werbung
Dieses Gerichtsurteil stärkt die Rechte der Verbraucher deutlich. Wer massenweise Werbemails verschickt oder die „Tell-a-Friend“ Funktion nutzt, muss in Zukunft mit Abmahnungen rechnen. Alle Mails, die Werbung erhalten, können nur nach der schriftlichen Einwilligung der Empfänger rechts-konform und ohne Probleme versendet werden.

 

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