Domainprovider in der Haftungspflicht ?

20. Januar 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domainurteil: Registrare von Filesharing-Domains in der Pflicht

Schon länger streiten Experten, Kunden und auch Gerichte um die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Domain-Registraren. Ein neues Urteil dazu fällte jetzt das Landgericht Saarbrücken. Die Richter stellten im Prozess klar, dass Registrare von Filesharing-Börsen Domains per Gesetz aufgefordert sind, bei Urheberrechtsverletzungen tätig zu werden.

Gerichtsurteil nimmt Registrare in die Pflicht
Im aktuellen Verfahren wurde die Verantwortlichkeit des deutschen Registrars der Domain h33t.com geklärt. Besitzer der Domain ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz auf den Seychellen hat.

Unter der Domainadresse ist eine der größten File-Sharing-Seiten weltweit aktiv und bietet Tausende von Filmen, Songs, Datensätze und Games zum Tausch an. Darunter auch Dateien, die dem Urheberrecht unterliegen. Ein Jurist, der die rechte eines Künstlers vertritt, entdeckte entsprechende Songs auf dem File-Sharing-Portal und forderte den Domainregistrar auf, die Titel aus dem Portfolio zu nehmen, bzw. den öffentlichen Zugang zu diesen Dateien zu unterbinden.

Der Registrar verneinte diese Forderung mit der Begründung, er sei nur ein „technischer Dienstleister“ und verwies auf den Inhaber der Domain. Die Rechteverwalter konnten den Inhaber aber nicht erreichen und wandten sich weiterhin an den Registrar. Sie teilten ihm gleich mehrfach die genaue Domain URL mit, unter der die Titel zu finden waren, für die eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde.

Die Saarbrückener Richter stellten in ihrem Urteil zum Fall (Az. 7 O 82/13) dar, dass der deutsche Registrar sehr wohl die Verpflichtung zum Handeln hat. Da er Kenntnis von der URL hatte, muss er, wenn der Inhaber der Filesharing-Domain nicht erreichbar ist, reagieren und die URL für Downloads sperren. Das gilt, sobald er Kenntnis von der Urheberrechtsetzung erhält. In diesem Fall hätte er die Rechtsverletzung schnell feststellen können und umgehend im Sinne des Rechteverwalters handeln müssen.

 

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