Domainsnapping jetzt erlaubt ?

10. März 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

WIPO-Panelist schützt Reverse Domain Hijacker vor Strafe

In letzter Zeit häufen sich UDRP Verfahren wegen Markenrechtsverletzungen aufgrund von Cybersquatting. Und Beobachter dieser WIPO Verfahren stellen immer wieder fest, dass diese sogenannten  Reverse Domain Name Hijacker häufiger als Gewinner aus den Streits hervorgehen, als gedacht. Nicht immer stellen die Panelisten die notwendigen Parameter für eine Überschreibung der Domains fest und weisen die Klagen ab.

CQC.com bleibt bei Besitzer
Als schlechtes Beispiel für ein misslungenes Verfahren wird die Entscheidung zur Domain CQC.de genannt. Die Clasen Quality Chocolate Inc. aus Madison, Wisconsin reichte Klage wegen Verletzung der Markenrechte durch die Registrierung der Domain ein. Besitzerin ist der Internet Provider Earthlink. Das Unternehmen gelangte durch die Übernahme der  LINC Internet Holding in den Besitz der Domain. LINC hatte die Firma ComQuest erworben, zu der besagte Domainadresse gehörte. Die Berater von Earthlink bestätigten in ersten Gesprächen mit Clasen Quality Chocolate, dass der Provider keinerlei Interesse an einer Verwendung der Domain CQC.com hätte und sagte, dass sie wahrscheinlich verkaufen würde.

Clasen gab daraufhin ein Gebot von 10.000 USD ab, was von Earthlink abgelehnt wurde. Daraufhin recherchierten die Anwälte von Clasen, dass der  Provider bisher keine Domain unter  der Summe von100.000 USD verkauft hat.

In einem zweiten Angebot ging Clasen auf einen Preis von 1.500 USD zurück und drohte gleichzeitig mit einem UDRP Verfahren. Dies ist ein dreister Fall von  Reverse Domain Name Hijacking, denn ein Bieterverfahren sollte nicht in Erpressung ausarten: „Gib mir die Domain für 1.500 USD oder ich verklage Dich!“ Der Schokoladenhersteller ließ sich in der  WIPO Anhörung sogar von der renommierten Kanzlei Reinhart Boerner Van Deuren vertreten, die dann auch auf Markenrechtsverletzung pochten.

Der Panelist  Robert A. Badgley fand, dass dieser Fall nicht verhandelt werden sollte, stellte aber dann fest, dass Clasen mit dieser Forderung „ Verkauf oder Verfahren“ keine bösgläubige Tat begangen hat. Er wird ohne Strafe oder Auflagen aus dem Verfahren entlassen, bekommt aber die Domain letztlich nicht zugesprochen, da keine Markenrechtsverletzung besteht und die Domain nicht von Earthlink selbst registriert und verwendet wird. Der Provider bietet CQC.com regelkonform und zu einem marktüblichen Preis an und darf dies auch weiterhin tun.

 

 

Schreibe einen Kommentar