Datenschutz verschleiert Domainbesitzer!

20. Juli 2018 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

DSGVO: Schmutzkampagnen leicht gemacht ?

Seit dem 25.Mai 2018 ist das neu europäische Datenschutzgesetz DSGVO in der EU in Kraft. Es soll Unternehmen und Privatpersonen vor Datenkraken und Datenmissbrauch schützen. Die Registries und Unternehmen sind nun in der Pflicht, Datensätze zu checken und unnötige Daten zu entfernen sowie Anfragen zu WHOIS Daten zu filtern und auch abzulehnen. Bei der Anmeldung dürfen jetzt viele Daten nicht mehr abgefragt werden, da sie für den Betrieb von Domains nicht relevant sind.

Tatenschutz vor Opferschutz?

Die neue DSGVO hat aber auch Nachteile, denn sie fördert nachweislich den „Tatenschutz“. So haben Verbeiter von Schmutzkampagnen jetzt leichtes Spiel, wie ein aktuelles Beispiel zeigt, in dem falsche Tatsachen zur Stiftung Warentest und einer Redakteurin des Unternehmens zeigt.

Bevor die DSGVO in kraft trat, war es möglich, über das Impressum einer Domain die Inhaberdaten in der WHOIS Datenbank der ICANN abzufragen. So konnten die Betreiber von Fake-Domains und solcher Webseiten, auf der Schmutzkampagnen veröffentlicht wurden, schneller und konsequenter ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden. Durch den neuen Datenschutzschirm werden Datenabfragen von Privatpersonen und Unternehmen, die durch Schmutzkampagnen kompromittiert sind, nahezu unmöglich, da die Registries keinerlei persönliche Daten von Domaininhabern mehr herausgeben. Es ist allenfalls und in Ausnahmefällen möglich, eine Kontaktmail zu erhalten, doch wer üble Nachrede betreibt oder mit Fake-Sites Geld verdienen will, wird kaum auf Anfragen antworten.

Ausnahmen bei Markenrechtsverletzungen

Die DENIC, Verwalterin der .de-Domain, macht “auf Basis von Einzelfallprüfungen” Ausnahmen bei Anfragen. Sie gibt für Daten heraus bei Anfragen von Behörden im Namen der Markenrechtsinhaber, die Verletzungen dieser Rechte anmelden wollen oder Anfragen von Personen „im Besitz eines vollstreckbaren Titels“, die die Domainrechte pfänden wollen. Anscheinend besteht jedoch bei Verleumdung kein „berechtigtes Interesse“, auf das die DENIC reagiert, da sie Rechtsverletzungen durch die Domain (Markenrecht) und Rechtsverletzung durch den Inhalt (Verleumdung) trennt.

Verleumdung, Beleidigung und üble Nachrede sind Straftatbestände, die zur Anzeige gebracht und dann durch die Behörden verfolgt werden. Das kann viele Monate dauern, sodass den Betroffenen am Ende nur ein Löschungsantrag bei Google und anderen Suchmaschinen bleibt, damit die Kampagnen nicht in den Searchlistst stehen. Fördert die DSGVO am Ende diese illegalen Kampagnen, die verleumden und beleidigen? Hier muss schnell nachgebessert werden.

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