Google ist nicht in der Störerhaftung

9. April 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domain-Artikelverlinkung: Gericht weist Klage gegen Google ab

In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 4. Dezember 2016 eine Klage gegen den US-Konzern Google wegen der Verlinkung zu Artikeln mit persönlichkeitsverletzenden Artikeln zurückgewiesen.

Der Fall stammt bereits aus dem Jahr 2012. Die Kläger wurden auf einer Plattform beleidigt und „rassistisch und islamfeindlich“ verunglimpft. Da das Impressum der Domain keine Daten zum Betreiber enthielten, wandten sich die Kläger an Google und forderten die Entfernung aller Verlinkungen mit Suchergebnissen, die zum persönlichkeitsverletzenden Eintrag führten. Google kam diesem verlangen nach und löschte die relevanten Verlinkungen.

Kurz darauf erschien der Artikel auf einer anderen Seite der Plattform mit einer weiteren Verlinkung, die auch in der Suchmaschine auftauchte und wieder zu demselben Eintrag führte. Die Kläger forderten daraufhin eine Vollsperrung aller Verlinkungen, die zu der Internetplattform führte – egal zu welchem Beitrag. Als Begründung gaben sie an, dass nur mit dieser Maßnahme weitere Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ausgeschlossen werden könnten. Dieser Aufforderung kam Google nicht nach und so landete der Fall vor dem Landgericht Heidelberg.

Kein Erfolg vor Gericht
Die drei Kläger konnten in dem Prozess nur einen Teilerfolg erzielen und da beide Parteien in die Berufung gingen, musste sich das OLG Karlsruhe ausführlich mit der Klage befassen. Das Gericht stimmte den Klägern zu, das die Artikel in die Persönlichkeitsrechte eingreifen. Da es sich aber um keine „rechtswidrigen Handlungen“ handelt, können die Betroffenen keine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche  gegenüber Google geltend machen. Zudem würde eine Vollsperrung der Verlinkungen zur gesamten Plattform die Meinungs- und Pressefreiheit überdeutlich einschränken und sei daher abzulehnen.

Da das Gericht die Suchmaschine nicht als „Störerin“ ansah und auch die Schutzpflicht nicht als  verletzt bewertete , wurden Schadenersatzansprüche der Kläger ebenfalls verneint. Google ist weder Besitzer der Inhalte und hatte sie auch nicht selbst veröffentlicht sondern nur verlinkt, was dem Auftrag einer Suchmaschine entspricht. Google schaffe nicht „per se“ Inhalt, die Persönlichkeitsrechte verletzen und  habe eine „gesellschaftlich akzeptierte und gewünschte Funktion“, die übermäßige Kontrollmaßnahmen durch die Betreiberin Google ausschließe. Eine Prüfung der Inhalte auf Rechtsverletzungen darf nicht ohne konkreten Anlass vorgenommen werden. Zudem ist Google nicht verpflichtet, entsprechenden Hinweisen mit den eigenen Suchmodi nachzugehen.

 

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