Haftung von Domainregistrare stark eingeschränkt

13. Juni 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

OLG Frankfurt/Main: Neues Urteil zur Haftung von Registraren

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat ein neues Urteil zur Haftung von Registraren gefällt. Im Verfahren sollte ein Domainregistrar für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer Webseite haften, die auf ihn registriert ist. Diese Haftung wurde bereits im ersten Verfahren vom Landgericht Frankfurt/Main verneint. Das Oberlandesgericht schloss sich dem Urteil des Landgerichts an begründete diese Entscheidung ausführlich.

Prüfpflichten der Registrare sind eingeschränkt
Das Gericht stellte einen Unterschied in den Pflichten von Host-Providern und Domain-Registraren fest. Demnach sind Host-Provider im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für die Inhalte abrufbarer Internetseiten verantwortlich. Domainregistrae haben nur eingeschränkte Prüfpflichten, die ihn nur zur Aktion auffordern, wenn ihm offenkundig bekannt ist, dass auf einer Domain persönlichkeitsverletzende Äußerungen getätigt werden, die einfach festzustellen sind.

Die Richter stellten Domainregistrare im Berufungsverfahren mit den Zugangsprovidern gleich. Um für eine Pflichtverletzung zu haften, müssen zumutbare Maßnahmen geschaffen werden. Als unzumutbar für Registrare sah das Gericht an, „…wenn in erheblichen Umfang auch der Zugang zu anderen, legitimen Inhalten betroffen werden oder der Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden kann“.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main sei es für einen Domain-Registrar nicht zumutbar, den „Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten“ durch eigene Maßnahmen zu unterbinden. Zudem kann er keine einzelnen Inhalte löschen oder Seiten sperren. Ein Registrar hat nur die Option, die gesamte Domain inklusive aller Subdomains zu löschen. Dann sind aber die weiteren Inhalte – Inhalte Dritter und rechtskonforme Inhalte – der Domain nicht mehr für die Öffentlichkeit erreichbar. Die beanstandete Inhalt bleiben laut Richter trotz Sperrung durch Eingabe der IP-Adresse des Host-Servers für Internetnutzer als auch Suchmaschinen weiterhin zugänglich.

Das Urteil des OLG Frankfurt/Main stärkt die Domainregistrare und schließt weitere gleichartige Verfahren aus. Die Registrare erhalten damit mehr Rechtssicherheit und werden nicht mehr zu Maßnahmen  der Domain Regulierung gezwungen, die in keinem Verhältnis zum notwendigen Aufwand stehen.

 

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