Mailwerbung trotz Zustimmung verboten ?

20. April 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Neues BGH Urteil zur Einwilligung für E-Mail-Werbung

Im März 2017 hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage beschäftigt, wann E-Mail-Werbung trotz vorheriger Einwilligung des Empfängers unzulässig ist. Dabei legte das oberste Gericht die Anforderungen an eine informierte Einwilligungserklärung  sowie und die Notwendigkeit des Führens einer E-Mail-Sperrdatei zur Sicherstellung von Werbewiderrufen fest.

Im Verfahren, das dieser Festlegung vorausging, hatte der Kläger angegeben, ein Freeware-Programm im Internet bestellt zu haben. Dazu musste er seine E-Mail-Adresse und die Zustimmung zum Empfang von Werbemails des Software-Anbieters, der Betreiber-Seite sowie dessen Sponsoren abgeben. Vertragsgemäß erhielt der Kläger auch eine Bestätigung der Nutzungsbedingungen und eine Kopie der AGB, in denen deutlich dargestellt wurde, von welchen Sponsoren der Nutzer Werbung erhalten wird. Im Paragraph 4 der AGB des Anbieters wurden 25 Sponsoren namentlich aufgelistet. Gleichzeitig wurde auf die Freiwilligkeit des Werbeempfangs und auf die Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung hingewiesen.

Da der Nutzer aber keine Werbemails vom Betreiber und dessen Sponsoren sondern von beauftragten Dritten erhielt, mahnte der Kunde den Betreiber der Domain ab und forderte die sofortige Löschung seiner E-Mail-Adresse, aller Daten außer Namen und Adresse und den Stopp der Weitergabe seiner Mailadresse an Dritte im Rahmen eines Widerspruchs zur Weitergabe der Daten.

Der Betreiber sicherte schriftlich zu, keine Werbung mehr zu versenden, weigerte sich aber, eine Unterlassungserklärung abzugeben, da die Freeware mit der Erlaubnis zum Versand von Werbung verbunden sei und er die Mailadresse zur „Sicherung des Werbewiderrufs“ speichern müsste.

BGH spricht Klartext zum Werbeempfang
Der BGH hat im Verfahren klargestellt, dass der Grundsatz der informierten Einwilligung bindend ist. Demnach muss der Nutzer klar erkennen, dass seine Erklärung  eine rechtsverbindliche Einwilligung ist und welche Produkte, Services oder Dienstleistungen damit verbunden sind. Das betrifft auch Werbung, die konkretisiert werden muss.

Zusätzlich wurde festgelegt, dass eine Sperrdatei für E-Mail-Adressen gemäß §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig ist (zumindest nach Abgabe einer Unterlassenshandlung) und folgt damit dem Willen der Verbraucherschützer, die diese Sperrdatei, die postalisch schon länger existiert ( Robinson-Liste) auch für den Online-Bereich gefordert hatte.

 

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