Dispute-Eintrag und Löschung: das sollten Sie wissen:
Domainmarkenrechtsverletzungen und Domainnamensrechtsverletzungen sind eine böse Sache, aus diesem Grund kann jeder, der sich in diesen Rechten verletzt sieht, einen Domain-Dispute-Eintrag bei der Denic stellen. Wie jedoch sieht es im umgekehrten Falle aus nämlich, wenn dieser Domaineintrag ungerechtfertigt ist?
Diese Frage zu beantworten ist wichtig, denn der Dispute-Eintrag führt dazu, dass im Falle eines Freiwerdens der streitigen Domain diese sofort an den Antragsteller des Eintrags übertragen wird.
Da gerade solche und ähnliche Domainstreitigkeiten nicht immer so einfach sind, wie es zu sein scheint, hat jetzt das LG Köln im März 2013 (Az. 33 O 144/12) entschieden, dass ein Recht auf Unterlassung gibt, dieses Recht aber nicht unabdingbar gleichzusetzen ist mit Löschung, denn es kommt auf die Domainumstände an.
Im vorliegenden Fall waren dies folgende:
Z1.de war die Parking-Domain, um die es ging und auf der Werbelinks geschaltet wurden, was nicht ungewöhnlich ist. Dies wurde geschäftsmäßig betrieben und bei den geschalteten Domainlinks handelte es sich neben diversen anderen, auch um Tourismuslinks und damit Wettbewerber der Antragstellerin. Dies war eine Reiseveranstalterin mit der international eingetragenen Wortmarke „Z2“. Neben einer Abmahnung wurde ein Domain-Dispute-Eintrag bei der Denic gestellt und die Antragsgegnerin wurde zur Domainlöschung aufgefordert.
Nicht ganz so einfach, urteilte das Landgericht Köln und entschied, dass die Schaltung von Tourismuslinks zu unterbleiben hat, eine Kennzeichnungsverletzung vorlag. Das Unternehmen durfte keine Reiselinks mehr im geschäftlichen Bereich präsentieren, wohl aber die Domain behalten und weiterhin dazu genutzt werden, Links anderer Domainbranchen zu schalten.
Da es immer noch einen Domaindisputeeintrag gab, beantragte die Antragsgegnerin jetzt die Löschung dieses Eintrages und bekam recht.!
Man entschied, dass auch wenn eine Verletzung des Kennzeichnungsrechts vorliegt, dies nicht unabdingbar mit einer Löschung der Webdomain einhergehen muss. Hier gibt es lediglich einen Anspruch auf Unterlassung. Weiter wurde entschieden, dass ungerechtfertigte Dispute-Domain-Einträge, wie im vorliegenden Fall, zu unterbleiben haben und rechtswidrig sind. Die Antragsgegnerin bekam hier Recht zugesprochen und der Domaindispute-Eintrag musste gelöscht werden.
Wie dieser Fall zeigt, ist im Domainrecht nicht alles immer so einfach, wie es aussieht. Domaininhalte, die die eigenen Markenrechte oder Namensrechte verletzen, führen nicht unabdingbar gleich zu einem Anspruch auf Löschung einer Webseite, wohl aber, wenn sie denn bewiesen wurden, zu einem Unterlassungsanspruch.Dieser Unterlassungsanspruch kann, muss aber nicht gleich zu einem Löschungsanspruch der Domaininternetseite führen. Dispute-Einträge, die aufgrund vorliegender Domainrechtsverletzungen gestellt werden, müssen dann gelöscht werden, wenn lediglich ein Unterlassungsanspruch vor Gericht durchgesetzt werden konnte.
Domainusern, die von solchen oder ähnlichen Fällen betroffen sind, kann nur geraten werden, einen Rechtsbeistand zu konsultieren, der die Feinheiten des Domain-und-Internetrechts beherrscht. Vorschnell selbst agieren ist hier nicht zu empfehlen, egal, auf welcher Seite der Domainuser steht. Selbst, wenn eine Domainabmahnung ins Haus flattert, heißt es: Ruhe bewahren!
Vorschnell die eigene Domainlöschung einzuleiten ist wenig sinnvoll und oftmals gar nicht nötig. Ratsam ist es allerdings, den streitgegenständlichen Domaininhalt zumindest vorerst vom Netz zu nehmen, damit ein eventueller Schaden nicht noch größer wird. Die Domaininhalte sollten gut dokumentiert werden, wenn möglich elektronisch, aber auch als Ausdruck, mit Datum, Zeit, Aufbau und Aussehen der Domainseite.
Selbstverständlich muss einem Gerichtsentscheid umgehend Folge geleistet werden. Generell wirkt sich aber eine Einigungsbereitschaft vor Gericht immer positiv aus.
Keine Rechtsberatung, sondern lediglich unsere eigene Meinung.
Redaktion Domainsmalltalk: Autor Wolfgang Wild