Domain Welt: keine Haftung bei Internetmissbrauch

8. April 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Smalltalk

Wohngemeinschaften mit Internet

In der WG leben meist mehrere Personen, die sich nicht nur die Räumlich- und Verantwortlichkeiten, sondern oft nur einen Internetanschluss teilen. Doch bisher waren die Haftungsfragen bei dem Missbrauch des Internets (z.B. eine Urheberrechtsverletzung oder ein illegaler Download) durch einen der Mitbewohner nicht abschließend geklärt.

Vorher wurde immer der Inhaber des Internetanschlusses in die Haftung genommen. Bis jetzt, denn vor kurzem hat ein Gericht über die Frage der Haftung bei mehreren Nutzern eines Internetanschlusses entschieden.

Urteil zur Haftung bei Internetmissbrauch in Wohngemeinschaften
Deutsche Verbraucherschützer bemängeln schon seit Jahren die gängige Praxis, auch bei mehreren Nutzern immer den Inhaber bei Verstößen im Internet zur Rechenschaft zu ziehen. Das Landgericht Flensburg hat sich jetzt in einem Verfahren mit dieser Thematik befasst und ein wegweisendes Urteil gefällt.

Im Verfahren wurde der Inhaber eines Internatsanschlusses vom Rechteinhaber des Films „Iceman“ aufgefordert, 500 Euro Strafe für die Verletzung des Urheberrechts zu zahlen. Der Film wurde von einem ehemaligen Mitbewohner des Inhabers zum Filesharing online gestellt. Der Anschlussinhaber wehrte sich vor Gericht gegen die Zahlung und die Richter stärkten ihm in diesem Fall mit einem sogenannten Hinweisurteil den Rücken. Er muss die Strafe nicht bezahlen, denn laut Urteilsbegründung hat er er als Anschlussinhaber „… gegenüber seinem früheren Mitbewohner keine gesetzliche Aufsichtspflicht. Eine Belehrung oder Überwachung von volljährigen Personen ist grundsätzlich entbehrlich“.

Damit entfernt sich das Landgericht von früheren urteilen, in denen grundsätzlich der Anschlussinhaber zur Rechenschaft gezogen wurde. Im Jahr 2012 wich der Bundesgerichtshof erstmals von der „harten“ Linie ab und änderte die Rechtsprechung im Falle einer Urheberrechtsverletzung von minderjährigen Kindern zugunsten der Erziehungsberechtigten.

Das Flensburger Gericht folgte dieser Leitlinie und weitete sie auf  volljährige Personen aus. Allerdings muss der Anschlussinhaber eine Person benennen, die die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann. Der Kläger muss dann in Eigeninitiative ermitteln, wer die Urheberrechtsverletzung wirklich begangen hat. Die Person muss dann die Tat einräumen, damit eine Regressforderung in kraft treten kann. Das wird in der Realität kaum geschehen, deshalb werden viele Klagen im Nichts enden.

 

Die Verbraucherzentralen begrüßen das neue Hinweisurteil des Landgerichts Flensburg und bereiten Musterbriefe in dieser Sache vor. Dennoch ist klar, dass nur der BGH langfristig die aktuelle Rechtsprechung ändern kann.

 

Schreibe einen Kommentar